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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MIPRO Germany GmbH

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma MIPRO Germany GmbH (im folgenden „Firma“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten insbesondere für fabrikneue Erzeugnisse, Zubehör, Ersatzteile und sonstige Leistungen, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

1.2 Die Vertragsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen vom Vertragspartner als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der Firma sind freibleibend. Technische Unterlagen, Angaben über Gewichte, Leistungen, Betriebskosten usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

2.2 Im Falle einer Auftragsbestätigung durch die Firma richtet sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach dieser Auftragsbestätigung.

 

3. Preise

3.1 Die Preise sind in EURO angegeben. Andere Währungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

3.2 Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den aktuell geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

3.3 Die Firma ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss eine angemessene, entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen, wenn die Lieferung – mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen – nicht innerhalb von 4 Wochen erbracht wurde oder zu erbringen ist und bis zur Lieferung eine Erhöhung der Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreise, der Löhne und Gehälter, der Frachtkosten und der öffentlichen Abgaben eintritt. Hieraus resultiert kein Rücktrittsrecht des Vertragspartners.

3.4 Sofern der Kunde Lieferungen an Dritte oder Express-Lieferungen wünscht, sind wir berechtigt, die insoweit anfallenden Frachtkosten in Rechnung zu stellen.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Firma zahlbar 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Mit Ablauf dieses Datums tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Die Firma ist in jedem Falle berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners auch auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen.

4.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber.

4.3 Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Firma berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Firma ist zulässig.

4.4 Wenn der Firma Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist die Firma berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.5 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die zugrundeliegenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

5. Lieferfristen/Verzugsfolgen

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, andernfalls mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2 Zur Wahrung der Lieferfrist genügt die Mitteilung der Versandbereitschaft oder die Absendung des Liefergegenstandes ab Werk.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma liegen, soweit solche Hindernisse die Lieferfrist beeinflussen. Solche Umstände sind auch dann von der Firma nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Firma in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen.

5.4 Erwächst dem Vertragspartner wegen schuldhaften Lieferverzuges der Firma ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 vom 100, im Ganzen aber höchstens 5 vom 100 desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

5.5 Liegt Lieferverzug vor und gewährt der Vertragspartner der in Verzug befindlichen Firma eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Vertragspartner zum Rücktritt und in den in Abschnitt 9., 2. Absatz, geregelten Fällen darüber hinaus zum Schadensersatz berechtigt

 

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über; jedoch ist die Firma verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

6.3 Teillieferungen sind zulässig.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Firma behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

7.2 Die Firma ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Vertragspartner selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7.3 Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Firma unverzüglich davon zu benachrichtigen.

7.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma zur Rücknahme berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Firma gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

7.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt der Firma jedoch bereits jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der Firma die dem Vertragspartner aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Vertragspartners mit seinen Kunden ergeben.

Zur Einziehung der Forderungen gegen die Kunden des Vertragspartners bleibt dieser auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis der Firma, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma verpflichtet sich jedoch, von diesem Einziehungsrecht nicht Gebrauch zu machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im letzteren Fall kann die Firma vom Vertragspartner verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für die Firma vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der Firma stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

7.7 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der Firma stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Firma anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Firma unter Wahrung kaufmännischer Sorgfaltspflichten.

7.8 Der Vertragspartner tritt der Firma auch diejenigen Forderungen zur Sicherung ab, die durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

8. Haftung für Mängel

8.1 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Firma unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

8.2 Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Die Firma kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8.3 Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Firma.

8.4 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache.

 

9. Haftungsausschluss

9.1 Ausgeschlossen sind alle über die in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Regelungen hinausgehenden Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Kündigung, Minderung, Schadensersatz sowie auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung).

9.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen für Umstände, hinsichtlich derer eine Beschaffenheitszusage oder eine Garantie abgegeben wurde, wenn dies gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

10. Konstruktionsänderungen

Die Firma behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.

 

11. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit

12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht des Sitzes der Firma.

12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 MIPRO Germany GmbH | Kochersteinsfelder Str. 73 | D-74239 Hardthausen

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